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Verspätet ankommen - Konsumentenschutz im Flugverkehr bei Urlaubsfliegern

Verspätet ankommen - Konsumentenschutz im Flugverkehr bei Urlaubsfliegern - oberallgaeu.info
© Allgäu Airport GmbH & Co. KG / Fotograf: TomEngel

Ob Winter- oder Sommerurlaub – immer mehr reisen mit dem Flugzeug in die Ferien. Dies gilt in besonderer Weise auch für den Allgäu Airport in Memmingen, welcher sich gerade bei Urlaubern immer größerer Beliebtheit erfreut

© Allgäu Airport GmbH & Co. KG / Fotograf: TomEngel© Allgäu Airport GmbH & Co. KG / Fotograf: TomEngel

Allerdings stehen hier wie dort Verspätungen nach wie vor auf der Tagesordnung. Was Sie tun können, wenn Sie davon betroffen sind und welche Rechte Sie geltend machen können?

Speziell bei Flügen ist es gängige Praxis, diese zu überbuchen. Im Falle von Stornierungen, gibt es für den kurzfristig freigewordenen Platz auf diese Weise Ersatz. Hierbei verdienen die Unternehmen sogar einiges dazu, denn auch bei Stornierungen muss unter Umständen der gesamte Preis bezahlt werden. Diese Praxis störte seinerzeit auch die EU-Kommission, weshalb sie die EU-Fluggastrechteverordnung auf den Weg brachte.

Ausschlaggebend war damals die hohe Anzahl an nichtbeförderten Passagieren; mittlerweile wird der Großteil der Entschädigungen jedoch wegen Verspätungen ausbezahlt. Damit sich die Situation für die Konsumenten wesentlich verbessert, wurde in den letzten Jahren die Rechtsprechung etwas restriktiver und siehe da: die Pünktlichkeit steigt.

Welche Fälle umfasst die EU-Fluggastrechteverordnung?

Geschützt sind Passagiere, wenn sie gegen ihren Willen nicht befördert werden, ihr Flug kurzfristig annulliert wird oder wesentlich verspätet am Zielort ankommt.

Gegen ihren Willen nicht befördert behandelt dabei schon den seinerzeitigen Grund der Verordnung und bedeutet, dass der Flug überbucht ist. Wer nämlich einen gültigen Flugschein (Ticket) hat, sich im Besitz von gültigen Reisedokumenten befindet und rechtzeitig am Check In war, hat das Recht auf Beförderung. Kommt es jedoch dazu, dass weniger Stornierungen stattfanden als statistisch geplant und sich keine oder zu wenige Freiwillige gemeldet haben, müssen manche auf andere Flüge ausweichen. Stehplätze im Flugzeug sind aus Sicherheitsgründen nämlich nicht erlaubt; selbst wenn es manche gerne hätten. Konsumenten haben in diesem Fall die Möglichkeit, entweder ohne Mehrkosten auf einen anderen Flug umgebucht zu werden oder gegen Erstattung des Ticketpreises zurückzutreten. Zusätzlich steht ihnen eine Entschädigung zu.

Bei annullierten Flügen ist die Airline verpflichtet, ihre Kunden auf Ersatzflüge umzubuchen und sie davon in Kenntnis zu setzen. Ob eine Entschädigung fällig wird, hängt in erster Linie davon ab, wann diese Verständigung erfolgt und wie sehr die Ersatzflugzeiten vom ursprünglichen abweicht. Bis zu 14 Tage vor dem geplanten Abflug ist auch eine Verschiebung der Zeiten um mehrere Stunden durchaus zumutbar. Innerhalb von 14 Tagen vor Abflug gibt es ein begrenztes Zeitfenster, im Rahmen dessen die neuen Flüge stattfinden müssen ohne dass eine Entschädigung fällig wird.

Ein Großteil der Entschädigungssummen, die in der Vergangenheit durchaus für Insolvenzen von Airlines mitverantwortlich war, wird wegen wesentlicher Verspätungen bezahlt. Wesentlich ist sie dann, wenn die Ankunft zumindest zwei Stunden erfolgt. Diese Zeit gilt für Kurzstrecken innerhalb Europas, auf Mittel- und Langstrecke verlängert sie sich um drei bzw. vier Stunden. Überraschenderweise sind die Billigairlines, die auch kleinere Flughäfen bedienen, pünktlicher als die renommierten, wie der gerade erschienen Pünktlichkeitsreport 2019 zeigt.

Außergewöhnliche Umstände

Sind Vorkommnisse für die Fluggesellschaft nicht bzw. nicht in geringster Weise vorhersehbar ist, entfällt die Haftung. In diesem Fall steht den Passagieren auch bei mehrstündigen Verspätungen keine Entschädigung zu. An dieser Stelle ist es der Rechtsprechung zu verdanken, dass so ziemlich alles was früher als außergewöhnlich betrachtet wurde, nunmehr zum gewöhnlichen Betrieb eines Luftfahrtunternehmens zählt. Weil hier allerdings noch viel Potential für die Airlines gibt, Ansprüche abzuwehren, empfiehlt es sich der eigenen Nerven wegen eventuell, auf eines der Fluggastportale wie zB AirHelp zurückzugreifen. Zum einen setzen sie die Ansprüche der Kunden um einiges schneller durch und zum anderen übernehmen sie auch ein allfälliges Prozesskostenrisiko, sollte der Anspruch nur gerichtlich durchgesetzt werden können.

Wenn Sie die Entschädigung selber durchsetzen wollen, müssen Sie das bei der Fluggesellschaft anmelden, bei der Sie gebucht haben. Wenn Sie beispielsweise bei der Air France gebucht haben und im Zuge eines Code-Sharing mit der Aeroflot und Emirates ans ihr Reiseziel gelangen, ist dennoch bei der Air France Entschädigung zu fordern – maßgeblich ist, wer direkter Vertragspartner des Kunden wurde.

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